Coronakrise: „Ein Couchtisch ist kein Heimarbeitsplatz“ – Mehr Unterstützung für berufstätige Eltern nötig!

Veröffentlicht am 17.03.2020 in Pressemitteilungen

SPD-Arbeitnehmer weisen auf Arbeitnehmerrechte hin und fordern Maßnahmen zur Entlastung von berufstätigen Eltern.

Die Arbeitnehmer in der SPD weisen Beschäftigte im Land darauf hin, ihre Rechte trotz aller erforderlichen Corona-Prävention wahrzunehmen. Dies betrifft vor allem Urlaubsansprüche, Pausenzeiten und Telearbeit (oft Homeoffice genannt).

Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in der SPD Stuttgart (AfA) begrüßt die drastischen, aber nach aktuellem Wissensstand notwendigen Einschnitte in das öffentliche Leben, wie die Absage von Veranstaltungen und die Schließung von öffentlichen Einrichtungen. Dies ist aus AfA-Sicht notwendig um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten...

... und durch eine gestreckte Infektionskurve möglichst allen Betroffenen beste medizinische Versorgung zukommen lassen zu können. „Dies heißt aber nicht gleichzeitig, dass Arbeitnehmer/-innen ihre Rechte am Werkstor oder der Bürotür abgeben. Wir können und sollten unsere Rechte auch in dieser Situation selbstbewusst einfordern: Ein Couchtisch ist schließlich kein Heimarbeitsplatz“, erläutert Gerri Kannenberg, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen Stuttgart (AfA), den Standpunkt der Arbeitnehmervertreter.

Besondere Situation erwerbstätiger Eltern

Besonders weist die AfA dabei auf die Situation erwerbstätiger Eltern seit diesem Wochenende hin. Da die Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg flächendeckend bis auf Weiteres geschlossen sind, stellt sich die Frage nach der Organisation einer Kinderbetreuung, aber auch die Kinderbetreuung an sich, wenn sie nicht anderweitig möglich ist.

„In diesem Fall werden wir uns nicht mit dem unbezahlten Freistellungsanspruch für die Beschäftigten zufriedengeben“, kündigt Kannenberg für AfA an. „Wenn Unternehmen unbegrenzt Kredite vom Staat bekommen, dann sollten wir auch Geld in die Hand nehmen, Eltern eine Lohnfortzahlung (und für Selbstständige eine Entschädigung) und damit die Bezahlung einer Betreuungsperson für die Zeit der Schließung zu ermöglichen. Eltern und Familien tragen ohnehin schon eine große Last Beruf und Familie zu vereinbaren.“

Als geradezu zynisch bezeichnet er die Idee diesen Beschäftigten Homeoffice als Lösung vorzuschlagen. „Wer ernsthaft Homeoffice vorschlägt, damit Eltern Kinder betreuen können, hat weder Homeoffice noch Kinderbetreuung wirklich verstanden!“, so Kannenberg abschließend.


Einige Informationen für Arbeitnehmer/-innen:

  • Freistellung, Zeitausgleich, Urlaub und Lohnfortzahlung

Werden Arbeitnehmer aufgrund der Vermutung des Arbeitgebers, der/die Beschäftigte könnte erkranken, von der Arbeit freigestellt, besteht aufgrund der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der/des Beschäftigten Annahmeverzug durch den Arbeitgeber und er schuldet weiterhin Gehalt gemäß § 615 BGB. Niemand muss wegen „Coronaverdacht“ seitens des Arbeitgebers oder der Kollegen Urlaub oder Überstundenausgleich nehmen. Bereits genehmigter Urlaub steht den Beschäftigten auch weiterhin zu. Im Falle einer Erkrankung besteht selbstverständlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).

  • Homeoffice: Arbeitsplatz und Pausenzeiten

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sollte zumindest Kernarbeitszeiten und Erreichbarkeiten beinhalten. Wo dies nicht bereits geregelt ist, sollte diese nicht individuell, sondern betrieblich über den Betriebsrat ausgehandelt werden.

In jedem Fall gilt: Ein Couchtisch ist kein Heimarbeitsplatz! Viele Arbeitgeber und auch Beschäftigte sehen in der aktuellen Situation Telearbeit als Ausweg, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. Doch nicht jede/r Arbeitnehmer/-in hat Zuhause einen zweckmäßig oder gar ergonomisch eingerichteten Computerarbeitsplatz. Dies sollte bei Vereinbarung von Homeoffice mitbedacht werden, denn das Homeoffice soll nicht zur Last der Beschäftigten und ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit durch unzureichende Arbeitsplatzausstattung gehen.

  • Pausenzeiten

Oftmals nehmen Arbeitnehmer/-innen im Homeoffice geringere Erhol- und Abschaltzeiten in Anspruch, als ihnen zustehen. Doch auch im Homeoffice gelten Pausenzeiten. Wir raten allen Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz auch dort Arbeitspausen einzulegen, nicht durchzuarbeiten und eine klare Trennung zwischen Arbeit und Privatleben zu etablieren.

  • Kinderbetreuung

Da die Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg flächendeckend bis auf Weiteres geschlossen sind, stellen sich weitere Fragen: die Organisation einer Kinderbetreuung, aber auch die Kinderbetreuung an sich, wenn sie nicht anderweitig möglich ist. Wir erwarten großzügige Zugeständnisse der Arbeitgeber, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund geschlossener Bildungseinrichtungen selbst zuhause betreuen müssen. In diesem Fall werden wir uns nicht mit dem unbezahlten Freistellungsanspruch für die Beschäftigten zufriedengeben.

 

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